
Berufsrecht: Rechtliche Orientierung und verlässliche Partnerschaft mit Möller und Partner
Auf einen Blick
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fundierte Kenntnisse des ärztlichen und zahnärztlichen Standesrechts
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Vertragsgestaltung von Kooperationen zwischen (Zahn-) Ärzten untereinander sowie zwischen (Zahn-) Ärzten und anderen Kooperationspartnern
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Beratung zu Pflichten gegenüber Patienten, zur Berufsausübung und beruflichen Werbung
Das Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte ist bei der täglichen Ausübung Ihres Berufes von großer Bedeutung.
In dem Berufsrecht bündeln sich zahlreiche rechtliche Regelungen, die in Zusammenhang mit Ihrer täglichen Berufsausübung stehen.
Das (zahn-)ärztliche Berufsrecht und die mit ihm verbundenen Bestimmungen sind komplex und vielschichtig. Es enthält sowohl die allgemeinen rechtlichen Grundlagen der Berufsausübung als auch spezielle, auf die Besonderheiten des Gesundheitswesens zugeschnittene Regelungen.
Neben den jeweiligen Berufsordnungen spielen u.a. das Sozialgesetzbuch V, das Gesellschafsrecht der Heilberufe, das Bürgerliche Gesetzbuch, das Recht der Werbung im Gesundheitswesen und die (zahn-)ärztliche Schweigepflicht eine große Rolle.

Ihre Experten
Unsere Experten rund um das Thema Berufsrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.
Ärztliche Pflichten – Was gilt für Ärzte und Zahnärzte?
Im Rahmen Ihrer Berufsausübung müssen Sie als Ärzte und Zahnärzte viele unterschiedliche Pflichten erfüllen. Im Folgenden erläutern wir die wichtigsten dieser Pflichten.
Die Sorgfaltspflicht
Für Ärzte und Zahnärzte gilt die Pflicht, bei der Ausübung ihres Berufs stets mit der gebotenen Sorgfalt vorzugehen. In der Praxis bedeutet dies, dass die Betreuung, die Behandlung und die Diagnose der Patienten dem für Sie konkret geltenden Facharztstandard genügen muss.
Die Aufklärungspflicht
Mit der Aufklärungspflicht geht einher, dass Ärzte und Zahnärzte ihre Patienten über eventuelle Nebenwirkungen, Risiken, alternative Behandlungsmöglichkeiten und die reellen Erfolgsaussichten umfassend aufklären müssen. Mit der Aufklärungspflicht wird die Selbstbestimmung des Patienten geschützt.
Die Dokumentationspflicht
Die Pflicht von Ärzten und Zahnärzten, eine ordnungsgemäße Dokumentation über sämtliche Untersuchungen und Behandlungen anzufertigen, wird als Dokumentationspflicht bezeichnet. Durch diese wird sichergestellt, dass die durchgeführten medizinischen Maßnahmen zu jeder Zeit lückenlos nachzuvollziehen sind.
Die Verschwiegenheitspflicht
Die Verschwiegenheitspflicht, die auch als ärztliche Schweigepflicht bezeichnet wird, zählt zu den zentralen rechtlichen und ethischen Grundlagen des Berufsstandes von Ärzten und Zahnärzten. Alle Informationen, die Ärzten und Zahnärzten im Rahmen ihrer Berufsausübung über ihre Patienten anvertraut oder bekannt werden, müssen mit Stillschweigen behandelt werden, auch über den Tod des Patienten hinaus.
Die Versicherungsspflicht
Zahnärzte müssen eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhalten, die im Fall des behandlungsfehlerhaften Verhaltens greift und immaterielle und materielle Schäden abdeckt.
Die Fortbildungspflicht
Damit Ärzte und Zahnärzte für ihre Patienten jederzeit eine qualitativ hochwertige Versorgung sicherstellen können, besteht für sie die Pflicht, regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen. Damit wird gewährleistet, dass die fachliche Kompetenz stets dem aktuellen Stand entspricht.
Die genannten Pflichten bilden die Grundlage des ärztlichen Berufsrechts. Sie zielen darauf ab, die Patienten und ihre Interessen umfassend zu schützen. Daneben stellen sie die Qualität und die Integrität des Gesundheitswesens in Deutschland sicher.
Mit welchen berufsrechtlichen Verboten und Verstößen werden Ärzte und Zahnärzte in ihrer Berufsausübung konfrontiert?
Verletzung der Aufklärungspflicht
Versäumen Sie es als Arzt oder Zahnarzt, einen Patienten über die potentiellen Risiken, Nebenwirkungen und etwaige echte alternative Behandlungsmöglichkeiten aufzuklären, verstoßen Sie damit gegen die Vorschriften Ihrer Berufsordnung und des BGB und verletzen das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Verwirklicht sich ein Risiko, über das Sie nicht aufgeklärt haben, haften Sie dem Patienten auf Schadensersatz.
Verletzung der Schweigepflicht
Ohne, dass Ihr Patient seine explizite Einwilligung dazu gibt oder dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet bzw. berechtigt sind, dürfen sie keinerlei Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Behandlungsverhältnis bekannt geworden sind, weitergeben. Schon allein die Tatsache, dass ein Patient sich in Behandlung eines Arztes befindet, stellt ein solches „Geheimnis“ dar. Der Verstoß gegen den Schweigepflicht kann zivil-,straf-, berufs- und datenschutzrechtliche Konsequenzen für Sie haben.


Fehler bei der Dokumentation
Dokumentieren Sie eine Behandlung fehlerhaft oder nicht ausreichend, verstoßen Sie damit sowohl gegen das Berufsrecht als auch das BGB. Zusammengefasst gilt: Was dokumentationspflichtig ist, aber nicht dokumentiert wurde, gilt als nicht durchgeführt. Durch eine mangelnde Dokumentation wird die Beweisführung erschwert, falls es zu einer juristischen Auseinandersetzung kommt.
Versäumnis der Fortbildung
Für Sie gilt als Arzt oder Zahnarzt die Fortbildungspflicht. Durch diese wird sichergestellt, dass Ihre Fachkompetenz stets dem aktuellen Stand der Wissenschaft entspricht. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, müssen Sie mit berufs- und vertrags(zahn)ärztlichen Konsequenzen rechnen. Daneben kann durch die mangelnde Fortbildung die Qualität Ihrer Patientenversorgung beeinträchtigt werden.
Bei allen möglichen Verstößen gegen das (zahn-)ärztliche Berufsrecht entscheiden der Schweregrad und der konkrete Sachverhalt über die Intensität der Sanktion. Unabhängig davon, um welchen Verstoß es sich handeln mag ‒ wir von Möller und Partner unterstützen Sie qualifiziert und umfassend.
Sie haben rechtliche Fragen rund um das Berufsrecht? Entscheiden Sie sich für Möller und Partner

Fachlich versierte Vertretung – auch vor Gericht
Unser fundiertes Fachwissen und unsere langjährige Erfahrung im Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte sowie dem Medizinrecht im Allgemeinen erlauben es uns, Ihnen kompetent zur Seite zu stehen. Wir setzen uns für Ihre Rechte entschlossen ein und vertreten diese nach außen, ob vor dem Berufsgericht oder den Zivilgerichten.
Außergerichtliche Einigungen und Verhandlungen
Wir von Möller und Partner wissen, dass Sie bei Problemen im Zusammenhang mit dem Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte schnelle und kosteneffiziente Lösungen wollen. Daher streben wir stets nach außergerichtlichen Einigungen und Verhandlungen, sofern dadurch Ihre Interessen adäquat gewahrt werden. Dadurch können wir unseren Mandanten langwierige, belastende und kostenintensive Prozesse ersparen.
Maßgeschneiderte und fundierte Beratung
Als erfahrene Anwälte für Medizinrecht ist es uns möglich, Ihnen beim Thema Berufsrecht eine umfassende, individuelle und effektive Beratung, die auf Ihre spezifischen Bedürfnisse und Herausforderungen zugeschnitten ist, zu bieten. Unser Ziel besteht in praxisorientierten Lösungen. Wir liefern Ihnen klare Handlungsempfehlungen, die Ihnen Sicherheit und Orientierung im komplexen Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte bieten.
Repräsentativer Standort in Düsseldorf – im Herzen NRWs
Der repräsentative Standort unserer Kanzlei Möller und Partner in Düsseldorf erlaubt es uns, nah an unseren Mandanten zu sein. Uns sind die regionalen Besonderheiten des Gesundheitswesens in Nordrhein-Westfalen bestens vertraut. Zudem pflegen wir einen engen Austausch mit der lokalen Medizinergemeinschaft. Auf aktuelle, regionalspezifische Entwicklungen können wir dadurch stets schnell und effektiv reagieren. Wir sind aber auch bundesweit tätig. Moderne Kommunikationsmedien ermöglichen auch einen intensiven und vertraulichen Austausch, falls Sie nicht in unserer Nähe leben.
Unabhängig davon, ob Sie in Düsseldorf oder an einem anderen Ort in NRW ansässig sind – entscheiden Sie sich für Möller und Partner, wenn es um Ihre juristischen Fragen und Angelegenheiten rund um das Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte geht.
Seien Sie versichert, dass wir uns zu jeder Zeit entschlossen und kompetent für Ihre Interessen einsetzen. Unser umfangreiches Fachwissen und unser großer Erfahrungsschatz sind Ihr Vorteil, um sich in jeder Situation die bestmögliche rechtliche Unterstützung verlassen zu können.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Beratung zum Thema Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte

Profitieren Sie von unserer individuellen und umfangreichen Unterstützung in allen rechtlichen Belangen rund um das Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte.
Unabhängig davon, ob Sie eine außergerichtliche Einigung anstreben, eine kompetente gerichtliche Vertretung benötigen oder eine fachlich versierte und effektive Beratung wünschen – unsere Kanzlei Möller und Partner unterstützt Sie stets ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen und Anforderung.
In unserer täglichen Arbeit vereinen wir Leidenschaft mit Fachkompetenz. Machen Sie dies zu Ihrem Vorteil. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin, falls Sie eine kompetente Vertretung oder juristische Fragen zu dem Thema Berufsrecht haben. Fordern Sie gerne auch weiterführende Informationen von uns an.
Wir freuen uns darauf, von Ihnen zu hören und gemeinsam erfolgreiche Lösungen finden, die Ihren Bedürfnissen und Ansprüchen gerecht werden.
FAQ – Antworten auf Ihre Fragen rund um das Berufsrecht für Ärzte und Zahnärzte
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Center-ApothekeApotheker A meldet sich bei uns. Er berichtet, dass er vor drei Jahren eine „Center-Apotheke“ in einem Einkaufzentrum in der Stadt B „auf der grünen Wiese“ gegründet habe. Den Standort habe man ihm über ein Apotheken-Beratungsunternehmen angeboten. Grundlage der Investitionsentscheidung sei eine Standortanalyse gewesen, die einen anfänglichen Umsatz von € 1,5 Mio. bei einem Gewinn von € 150.000,00 prognostiziert habe. Zweifel des A an dem Projekt habe man damals damit aus dem Weg geräumt, dass man sich beiderseitig im Rahmen einer „gesonderten Vereinbarung“ ein Aus- bzw. Eintrittsrecht eingeräumt habe. Die Apothekeneinrichtung habe A zunächst von dem Apotheken-Beratungsunternehmen für einen Kaufpreis von € 220.000,00 erworben. Die Räumlichkeiten wurden durch das Unternehmen an ihn für einen Preis von € 45,00/qm untervermietet. Daneben sei noch ein Kooperationsvertrag mit dem Apotheken-Beratungsunternehmen für Marketing- und Beratungsmaßnahmen abgeschlossen worden. Nach außen trete man einheitlich unter einer Marke auf. Das Warenlager sei vom Großhandel gestellt worden. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis habe A die „Sondervereinbarung“ nicht vorgelegt. A berichtet weiter, dass sich die Prognosen der Standortanalyse nicht bestätigt hätten. Er erziele lediglich einen Umsatz von € 800.000,00, was zu einem Verlust führe. A möchte am liebsten eine Bestandsapotheke mit guten Zahlen in der Stadt übernehmen. Im Rahmen des Mandates prüfen wir zunächst die rechtliche Ausgangssituation, insbesondere ob die Vertragskonstruktion im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben steht oder ggf. berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Welche Rechtsfolgen und Lösungsmöglichkeiten resultieren daraus? Im Weiteren erarbeiten wir gemeinsam mit A seine Ziele, wobei die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters und/oder anderer fachkundiger Berater empfehlenswert ist, um auch wirtschaftliche Aspekte adäquat berücksichtigen zu können. Konkret geht es um die Frage, ob die Fortführung der Center-Apotheke durch A mit einer Erweiterung der Apotheke in der Stadt Sinn macht. Wenn ja, prüfen wir zur Apothekenübernahme in der Stadt vor allem den Mietvertrag und die Arbeitsverträge und erstellen bzw. verhandeln den Kaufvertrag. Können zudem Kostenreduzierungen z. B. durch eine Anpassung der Verträge über die Center-Apotheke erreicht werden? Entschließt sich A für ihre Fortführung, setzen wir uns für eine Veränderung der Verträge ein, um eine tragfähige und rechtlich zulässige Tätigkeit zu ermöglichen. Führt die Beratung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung wirtschaftlich keinen Sinn macht, vertreten wir die Interessen des A dahingehend. Daneben steht die Frage, ob A wegen der unrichtigen Standortanalyse Schadenersatzansprüche verlangen kann. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte möglichst vermieden werden, denn hiermit sind nur weitere Kosten verbunden und es ist im Einzelfall unkalkulierbar, welche apothekenrechtlichen Probleme bzw. behördlichen Maßnahmen damit zusätzlich ausgelöst werden.