
Wissenswertes zum Praxismietvertrag
Die ärztlichen Berufsordnungen schreiben vor, dass die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit an einen Praxissitz gebunden ist. Gehören die Praxisräume nicht dem Arzt, ist der Abschluss eines Praxismietvertrags daher unerlässlich. Die rechtlichen Besonderheiten werden von vielen Praxismietern aber unterschätzt, was zum Teil existenzbedrohende Folgen haben kann.
Abschluss des Praxismietvertrags
Grundsätzlich können auch Mietverträge formlos geschlossen werden. Die Wirksamkeit des Praxismietvertrags wird durch einen mündlichen Abschluss nicht beeinträchtigt. Trotzdem ist dringend zu raten, den Praxismietvertrag schriftlich abzuschließen. Denn das Gesetz sieht auch für den Praxismietvertrag bei fehlender Schriftform vor, dass er nach § 550 BGB nach Ablauf eines Jahres von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden kann, auch wenn er für längere Zeit abgeschlossen wurde.
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