Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schriftform nur gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen – insbesondere den Mietgegenstand, den Mietzins sowie die Dauer und die Parteien des Mietverhältnisses – aus einer von beiden Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt (Urteil vom 30.01.2013 – XII ZR 38/12). Ein Schriftformmangel liegt nach dem OLG Hamburg (Urteil vom 20.12.2018 – 4 U 60/18) schon vor, wenn nur einer von mehreren GbR-Gesellschaftern einen gewerblichen Mietvertrag unterzeichnet, kein Vertretungszusatz angebracht und auch kein „Firmenstempel“ benutzt wurde.
An der ausreichenden Schriftform fehlt es ebenfalls, wenn die Dauer des Mietverhältnisses nicht eindeutig aus dem Praxismietvertrag bestimmbar ist. Im vom OLG Hamm (Urteil vom 22.02.17 – 30 U 115/16) zu entscheidenden Fall sah der Mietvertrag zum einen vor, dass das Mietverhältnis automatisch an einem festgelegten Datum beendet ist; zum anderen enthielt der Vertrag eine Regelung, nach der das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit lief und mit einer 3-monatigen Frist kündbar war. Dieser Widerspruch im Mietvertrag ist mit dem Schriftformerfordernis nicht zu vereinbaren.
Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt auch für Änderungen der Miethöhe. Die Schriftform wurde nach einem Urteil des BGH (Urt. v. 25.11.15 – XII ZR 114/14) deshalb nicht eingehalten, weil der die Praxisräume mietende Zahnarzt in seinem Praxismietvertrag nach einem Telefonat mit dem Vermieter die ursprüngliche Miete durchgestrichen und handschriftlich abgeändert hatte. Nimmt lediglich eine Partei ohne Wissen der anderen auf einem Vertragsexemplar eine Änderung vor, ist dies nicht ausreichend. Der Praxismietvertrag war daher vor Ablauf der vereinbarten Zeit kündbar.
In einem anderen vom BGH (Urt. v. 07.03.18 – XII ZR 129/16) zu entscheidenden Fall ging es um die Frage, ob die Schriftform gewahrt ist, wenn zwar beide Vertragsparteien den Vertrag unterzeichnen, allerdings nur ihre jeweils eigene Version. Ausreichend für das Schriftformerfordernis ist, dass die Vertragsparteien jeweils gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnet haben. Dies soll unabhängig davon gelten, ob diese Vertragsurkunden nach Unterzeichnung in den Herrschaftsbereich der anderen Vertragspartei gelangt sind, wo sie sich befinden, oder ob sie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch existieren. Wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Eines Zugangs beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es nicht.