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Arzt – Praxis – Mietvertrag

Auf einen Blick

  • rechtliche Besonderheiten bei Praxismietverträgen

  • wir bieten Ihnen ein umfangreiches Angebot an, einschließlich Rechtsberatung, Vertragsprüfung, Rechtsvertretung, Unternehmensrecht, Arbeitsrecht, Familienrecht, Immobilienrecht, Erbrecht und Strafrecht

Wissenswertes zum Praxismietvertrag

Die ärztlichen Berufsordnungen schreiben vor, dass die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit an einen Praxissitz gebunden ist. Gehören die Praxisräume nicht dem Arzt, ist der Abschluss eines Praxismietvertrags daher unerlässlich. Die rechtlichen Besonderheiten werden von vielen Praxismietern aber unterschätzt, was zum Teil existenzbedrohende Folgen haben kann.

Abschluss des Praxismietvertrags

Grundsätzlich können auch Mietverträge formlos geschlossen werden. Die Wirksamkeit des Praxismietvertrags wird durch einen mündlichen Abschluss nicht beeinträchtigt. Trotzdem ist dringend zu raten, den Praxismietvertrag schriftlich abzuschließen. Denn das Gesetz sieht auch für den Praxismietvertrag bei fehlender Schriftform vor, dass er nach § 550 BGB nach Ablauf eines Jahres von jeder Vertragspartei ordentlich gekündigt werden kann, auch wenn er für längere Zeit abgeschlossen wurde.

Ihre Experten

Unsere Experten rund um das Thema Praxismietvertrag stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Wissenswertes zum Praxismietvertrag

  • Center-Apotheke
    Apotheker A meldet sich bei uns. Er berichtet, dass er vor drei Jahren eine „Center-Apotheke“ in einem Einkaufzentrum in der Stadt B „auf der grünen Wiese“ gegründet habe. Den Standort habe man ihm über ein Apotheken-Beratungsunternehmen angeboten. Grundlage der Investitionsentscheidung sei eine Standortanalyse gewesen, die einen anfänglichen Umsatz von € 1,5 Mio. bei einem Gewinn von € 150.000,00 prognostiziert habe. Zweifel des A an dem Projekt habe man damals damit aus dem Weg geräumt, dass man sich beiderseitig im Rahmen einer „gesonderten Vereinbarung“ ein Aus- bzw. Eintrittsrecht eingeräumt habe. Die Apothekeneinrichtung habe A zunächst von dem Apotheken-Beratungsunternehmen für einen Kaufpreis von € 220.000,00 erworben. Die Räumlichkeiten wurden durch das Unternehmen an ihn für einen Preis von € 45,00/qm untervermietet. Daneben sei noch ein Kooperationsvertrag mit dem Apotheken-Beratungsunternehmen für Marketing- und Beratungsmaßnahmen abgeschlossen worden. Nach außen trete man einheitlich unter einer Marke auf. Das Warenlager sei vom Großhandel gestellt worden. Bei Beantragung der Betriebserlaubnis habe A die „Sondervereinbarung“ nicht vorgelegt. A berichtet weiter, dass sich die Prognosen der Standortanalyse nicht bestätigt hätten. Er erziele lediglich einen Umsatz von € 800.000,00, was zu einem Verlust führe. A möchte am liebsten eine Bestandsapotheke mit guten Zahlen in der Stadt übernehmen. Im Rahmen des Mandates prüfen wir zunächst die rechtliche Ausgangssituation, insbesondere ob die Vertragskonstruktion im Einklang mit den berufsrechtlichen Vorgaben steht oder ggf. berufsrechtliche Konsequenzen drohen. Welche Rechtsfolgen und Lösungsmöglichkeiten resultieren daraus? Im Weiteren erarbeiten wir gemeinsam mit A seine Ziele, wobei die frühzeitige Einbindung eines Steuerberaters und/oder anderer fachkundiger Berater empfehlenswert ist, um auch wirtschaftliche Aspekte adäquat berücksichtigen zu können. Konkret geht es um die Frage, ob die Fortführung der Center-Apotheke durch A mit einer Erweiterung der Apotheke in der Stadt Sinn macht. Wenn ja, prüfen wir zur Apothekenübernahme in der Stadt vor allem den Mietvertrag und die Arbeitsverträge und erstellen bzw. verhandeln den Kaufvertrag. Können zudem Kostenreduzierungen z. B. durch eine Anpassung der Verträge über die Center-Apotheke erreicht werden? Entschließt sich A für ihre Fortführung, setzen wir uns für eine Veränderung der Verträge ein, um eine tragfähige und rechtlich zulässige Tätigkeit zu ermöglichen. Führt die Beratung zu dem Ergebnis, dass die Fortführung wirtschaftlich keinen Sinn macht, vertreten wir die Interessen des A dahingehend. Daneben steht die Frage, ob A wegen der unrichtigen Standortanalyse Schadenersatzansprüche verlangen kann. Eine gerichtliche Auseinandersetzung sollte möglichst vermieden werden, denn hiermit sind nur weitere Kosten verbunden und es ist im Einzelfall unkalkulierbar, welche apothekenrechtlichen Probleme bzw. behördlichen Maßnahmen damit zusätzlich ausgelöst werden.
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