top of page
Möller und Partner Logo
Möller-und-Partner-180.jpg

Vertragsarztrecht

Auf einen Blick

  • Beratung zu Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und Ärzten

  • Betreuung bei Erteilung oder Entziehung einer Zulassung oder Ermächtigung

  • Beratung bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Fragen zur Gebührenabrechnung

Für Ärzte ist das „Vertragsarztrecht“ – früher auch Kassenarztrecht – von allergrößter Bedeutung. Und für Zahnärzte gilt das Gleiche im Vertragszahnarztrecht. In beiden Feldern liegt unsere Hauptkompetenz.

Unser Leistungsspektrum im Bereich des Vertragsarztrechts:

  • Verfahren mit Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen

  • Verfahren vor den Zulassungsausschüssen

  • Anstellung von Ärzten und Zahnärzten (Angestelltensitz)

  • Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung (Vertragsarztsitz)

  • Niederlassung von Ärzten und Zahnärzten

  • Genehmigung von Berufsausübungsgemeinschaften (Gemeinschaftspraxen)

  • Genehmigung von medizinischen Versorgungszentren (MVZ)

  • Zulassungsentziehungsverfahren

  • Genehmigung von Jobsharing

  • Entlastungsassistenten und Weiterbildungsassistenten

Das duale Krankenversicherungssystem in Deutschlang besteht aus privater (PKV) und gesetzlicher Krankenversicherung (GKV). 90 % der Bevölkerung sind gesetzlich versichert. Diesen ist eine ausreichende medizinische Versorgung garantiert. 

Darum, dass dies gelingt, kümmern sich die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KV und KZV) über die niedergelassenen Ärzte und Zahnärzte. Hierzu prüfen die Zulassungsausschüsse, welche Ärzte und Zahnärzte zur Versorgung der GKV-Patienten geeignet sind und ob sie diese zulassen können und welche Krankenhausärzte sie zur Versorgung ermächtigen können. 

Bei der Versorgung dieser Versicherten wirken die Krankenkassen mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen – teilweise über gemeinsame Ausschüsse – zusammen. Maßgeblich für deren Entscheidungen sind vor allem:

  • Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses und

  • Verträge zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) bzw. Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (ZBV) und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (sog. „Bundesmantelverträge“ – BMV-Ä, EKV-Ä, BMV-Z, EKV-Z).

Insgesamt sind 17 KVen und KZVen zuständig. Diese garantieren den Krankenkassen eine ausreichende ambulante (zahn-)ärztliche Versorgung der Versicherten. Als Gegenleistung zahlen die Krankenkassen die Gesamtvergütung nach Maßgabe der sog. Gesamtverträge.

Möller-und-Partner-176.jpg

Ihre Experten

Unsere Experten rund um das Thema Vertragsarztrecht stehen Ihnen bei Fragen zur Verfügung.

Fallbeispiele zum Thema Vertragsarztrecht

bottom of page